Satzung der FWV Kuchen e. V.

(Änderungsstand: 05.03.2015)

 

§1 Allgemeines, Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen“ Freie Wählervereinigung Kuchen e.V.“.

2. Die Kurzbezeichnung lautet „FWV Kuchen“.

3. Die FWV Kuchen ist eine unabhängige Wählervereinigung
    im Sinne §8, Abs. 1 KomWG.

4. Sitz der FWV Kuchen ist 73329 Kuchen.

5. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht
    (Aktenzeichen 398) eingetragen.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Aus sprachtechnischen Gründen wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet; die ausschließliche Verwendung der männlichen Form ist explizit alsgeschlechtsunabhängig zu verstehen.

 

§2 Zweck

 

1. Aufgabe des Vereins ist die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes entsprechend dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und deren Gesetzen. Der Verein bezweckt die Beteiligung an den Wahlen auf kommunaler Ebene.

 

§3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied der FWV Kuchen kann jede natürliche Person werden, der das natürliche Wahlrecht für die oben genannten Wahlen zusteht und die sich zu der Satzung und den Zielen der FWV Kuchen bekennt.

2. Die Mitgliedschaft in der FWV Kuchen ist unvereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer mit ihr auf örtlicher Ebene im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden; über sie entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

5. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod

b) Austritt

    Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden

c) Rechtskräftige Aberkennung des Wahlrechts

d) Ausschluss

6. Aus dem Verein ausgeschlossen wird, wer

a) die Interessen oder das Ansehen der FWV Kuchen erheblich schädigt.

b) vorsätzlich gegen die Satzung verstößt

c) die Schweigepflicht (gemäß §10 dieser Satzung) verletzt oder eine Doppelmitgliedschaft

(entspr. §3, 2. dieser Satzung)  führt.

7. Der  Ausschluss kann vom Vorstand verfügt werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Beschwerde bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu geben; nach Stellungnahme des betroffenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss des betroffenen Mitglieds mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ruht die Mitgliedschaft sowie eine

eventuell vorhandene Funktion im oder für den Verein.

 

§4 Organe

 

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FWV Kuchen.

1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Aufstellung von Kandidatenlisten „Freie Wählervereinigung Kuchen e.V.“ für die

Kommunalwahlen in Kuchen sowie bei Regionalwahlen

b) Wahl des Vorstandes und der Beisitzer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Beratung über kommunalpolitische und organisatorische Fragen

e) Wahl der Kassenprüfer

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Darüber

hinaus kann der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie findet

ferner statt, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt; in diesem

Fall ist die Mitgliederversammlung spätestens 3 Wochen nach Eingang der Anträge einzuberufen.

3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein

Stellvertreter.  Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen  erfolgt schriftlich durch den

Vorsitzenden oder dessen Vertreter und muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen,

über das Gemeindemitteilungsblatt, schriftlich oder auch auf elektronischer Art (per Email,

Homepage, soziale Netzwerke). Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt und in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.

4. Sachanträge zur Tagesordnung durch die Mitglieder haben schriftlich zu erfolgen und müssen 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Dringlichkeits-Sachanträge können auch nach dieser Frist noch gestellt werden, über deren Zulassung entscheidet der Vorstand.

5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden (oder dem stellvertretenden Versammlungsleiter) und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

§6 Vorstand

 

1. Dem Vorstand gehören an:

a) der Vorsitzende

b) der Stellvertretende Vorsitzende

c) der Kassierer

d) der Schriftführer

e) bis zu zwei Beisitzer

2. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis

sie wiedergewählt bzw. ein Nachfolger gewählt wurde

3. Ein Vorstandsmitglied muss der Gemeinderatsfraktion angehören.

4. Die übrigen Mitglieder der Gemeinderatsfraktion der FWV Kuchen sind zu den Vorstandssitzungen

einzuladen. Sie haben beratende Stimme.

5. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und

zwar jeder einzeln.

6. Der Vorstand entscheidet über die laufenden Geschäfte des Vereins und führt diese, er entscheidet

jedoch nicht über kommunalpolitische Fragen.

7. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

§ 7 Wahlen und Abstimmungen

 

1. Gewählt wird in der Regel geheim und per Stimmzettel.  Eine Entscheidung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang zu erfolgen. Bringt auch dieser keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.

2. Abstimmungen/ Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz zulässig und in der Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

Abgestimmt wird öffentlich per Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der Anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung per Stimmzettel.

 

§ 8 Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über

das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein und werden ebenfalls auf 3 Jahre gewählt.

 

§ 9 Verwendung der Mittel des Vereins

 

1. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 10 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

 

Sind Mitglieder der FWV Kuchen gegenüber einem Organ oder eines Arbeitskreises beratend tätig, können

durch Beschluss des Organs oder Arbeitskreises die Themen für vertraulich erklärt werden.

 

§11 Satzungsänderungen

 

Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Antrag muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mitgeteilt werden.

 

§12 Auflösung des Vereins

 

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig,

wenn sie mit einer Frist von vier Wochen zu diesem Zweck einberufen wurde.

3. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

 

§13 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss in der Mitgliederversammlung am 05.03.2015 in Kraft; alle

vorangehenden Satzungsregelungen treten damit außer Kraft.


02. Mai 2024 
ca 19.15 Uhr
Fraktionssitzung
im Bürgerhaus

 

06. Mai 2024 
18.30 Uhr
Gemeinderatsitzung
im Rathaus

 


 

Email an uns:
info@fwv-kuchen.de

Für Fragen oder Anregungen können wir gerne per Email kontaktiert werden.

Die Email-Adressen der Gemeinderatsmitglieder finden Sie auf unserer Seite GEMEINDERAT

 

 

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